
Förderung
Formulare, Satzung und Förderrichtlinien
Förderrichtlinien
Antrag auf Projektförderung
Verwendungsnach-weisformular
Satzung (Stand: 01. Januar 2021)
FAQ
Ein Antrag kann direkt von der Internetseite unter der Menüleiste, Button „Service & Anträge“ heruntergeladen und ausgefüllt werden. Außerdem besteht die Möglichkeit über das Büro der KSKK per E-Mail www.info@stiftungkunstgut.de oder telefonisch unter 0391/60788917 abzufordern. Förderanträge sind ausschließlich an den Vorstand der Stiftung zu richten und müssen unterschrieben bzw. mit digitaler Signatur und Siegel eingereicht werden.
Juni des Antragsjahres für das Folgejahr
Antragsberechtigt und zuwendungsberechtigt sind kirchliche Körperschaften ( (z.B. Gemeindekirchenrat, Kirchengemeinden, Kirchenkreise und ihre Verbände der LEKM). Anträge können auch von anderen juristischen Personen für die in Satz 1 genannten kirchlichen Körperschaften (z.B. Fördervereine) gestellt werden.
Für Förderanträge ist das in der Anlage 1 beigefügte Antragsformular der Stiftung zu verwenden. Für zusätzliche Angaben sind dem Antragsformular die dort erwähnten Anlagen beizufügen
- von anderen Fördermittelgebern, Bewilligungsbescheide in Kopie oder falls noch nicht bewilligt die Kopie der Beantragung
- aussagekräftige Fotografien, können auch digital zugesandt werden
- eine Stellungnahme der jeweils zuständigen KunstgutrReferentin/des zuständigen Referats Bau im Landeskirchenamt
- der Beschluss der kirchlichen Körperschaft über die vorgesehene Maßnahme
- eine Maßnahmenbeschreibung
- ein Kosten- und Finanzierungsplan*
- die denkmalrechtliche Genehmigung beziehungsweise die Benehmensherstellung, soweit diese in den staatlichen Denkmalschutzgesetzen vorgeschrieben ist
- zwei vergleichbare Kostenangebote von fachlich geeigneten Anbietern
Gefördert werden nur Projekte, die noch nicht begonnen wurden. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand der Stiftung. Es besteht die Möglichkeit formlos einen Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn zu stellen., dieses ist jedoch nie eine finanzielle Zusage.
Notsicherungsmaßnahmen sind unverzichtbare Sicherungs- und Instandsetzungsarbeiten-aktionen. Sie können zum Beispiel nach notwendig werden, wenn ungeplante oder unvorhersehbaren Schadense Ereignisse. oder äußere Umstände eintreten. Eine Notsicherung ist gegeben, wenn ohne sofortige Maßnahmen ein Substanzverlust droht oder die Gefahr besteht, dass das Objekt verloren geht. Als Notsicherung wird das absolut erforderliche Minimum in Form einer Sicherung verstanden. Daher handelt es sich bei den Notsicherungsmaßnahmen um solche Maßnahmen, die das Objekt vor weiterer Schädigung bewahren sollen. Abgrenzt hiervon müssen Notsicherungsmaßnahmen von solchen, die nur daraus entstehen, weil der Verpflichtete nicht seinem Erhaltungsauftrag nachgekommen ist. Entscheidend ist, ob die spezifische Maßnahme zur vorübergehenden Sicherung des Objektes vor Gefährdungen notwendig ist.
Nach der Vergabeberatung durch den Vorstand entscheidet das Kuratorium in der Herbstsitzung über den Haushalsplan und die Vergabe der Fördermittelanträge. Im Anschluss werden Zu- und Ablehnungen schriftlich dem Antragsteller mitgeteilt. und die Kirchenkreise erhalten zusätzlich per E-Mail diese entsprechende Information zur Kenntnisnahme.
Bis spätesten 01. März des auf das Förderjahr folgende Kalenderjahr können bewilligte Mittel eingereicht werden. Dern Verwendungsnachweis erhält der Antragsteller als Anlage mit der Bewilligung. Es kann zusätzlich auf dieser Internetseite unter den Button „Service das Formular“ heruntergeladen und ausgefüllt werden. Der eingereichte Verwendungs-nachweis und dazugehörigen Rechnungskopien wird mit dem der Mittelabruf durch den Vorstand geprüft und entschieden, ob die gesamten zugesagten Fördermittel überwiesen werden können. Wenn eine Maßnahme kostengünstiger geworden ist, können die bewilligten Mittel entsprechend reduziert werden. Arbeitsschritte, die nicht beantragt wurden, können nicht gefördert werden.
Der Verwendungsnachweis dient als Beleg für die Verwendung der Fördermittel. Er umfasst einen Sachbericht sowie einen zahlenmäßigen Nachweis und dient der Überprüfung des geförderten Projekts. Unser Verwendungsnachweis ähnelt einem Laufzettel. Der Antragsteller/Zuwendungsempfänger muss bestätigen, dass die buchhalterischen Einträge und Belege übereinstimmen, dass die Notwendigkeit gegeben ist und dass wirtschaftlich und sparsam gehandelt sowie die denkmal-rechtlichen Bestimmungen eingehalten wurden.
Das Kreiskirchenamt muss anschließend die Zahlungen und Anforderungen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bestätigen und die geprüften Rechnungskopien zur Prüfung an das Stiftungsbüro senden.
Die Zahlung von 100 % der Zuwendungssumme ist nur möglich, wenn das zuständige Landeskirchenamt der EKM – Referat Bau die fachliche und vollständige Bestätigung der vorgelegten Dokumentation erteilt und keine Abweichungen vom eingereichten Kostenplan aufgetreten sind. Wenn beispielsweise der Nachweis der Dokumentation fehlt, werden zunächst 80% überwiesen und die Restmittel folgen nach der Bestätigung der Dokumentation.
Zugesicherte Zuwendungen können gekürzt werden, wenn es Abweichungen vom genehmigten Kostenangebot der beauftragten Firma gegeben hat. Auch
wenn eine Maßnahme kostengünstiger geworden ist, können die bewilligten Mittel entsprechend reduziert werden. Arbeitsschritte, die nicht beantragt wurden, können nicht gefördert werden.
Es ist gegenüber der Stiftung zu bestätigen, dass die geforderte Dokumentation zur geförderten Maßnahme im Landeskirchenamt der EKM – Referat Bau vorliegt. Die Dokumentation ist in digitaler Form bei der Stiftung vorzulegen. Die Stiftung darf das Bildmaterial der Dokumentation für die Öffentlichkeitsarbeit verwenden. Das Landeskirchenamt erhält mit der Dokumentation den Zustand des Inventars. Die Dokumentationen müssen Archivierungsrichtlinien entsprechen.
Es stehen zwei Arten von Verlängerungen zur Verfügung.
Einerseits kann ein formloser Antrag auf Fristverlängerung des Mittelabrufs gestellt werden. Dies kann nur dann geschehen, wenn der Mittelabruf nicht rechtzeitig erfolgen kann, die Maßnahme aber im Zuwendungszeitraum abgeschlossen wurde. Wurde die Maßnahme im Bewilligungszeitraum nicht abgeschlossen, ist eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums erforderlich. Es ist rechtzeitig formlos zu beantragen.
Ein Kunstwerk ist ein visuelles Objekt oder Erlebnis, das absichtlich durch die Demonstration von Fähigkeiten oder Kreativität erschaffen wird. Unter Kunst werden verschiedene Medien subsumiert, darunter Malerei, Bildhauerei, Druckgrafik, Zeichnungen, dekorative Kunst, Fotografie und Installationen.
Ein Bauwerk ist rechtlich definiert als jede bauliche Anlage, die dauerhaft mit dem Boden verankert ist. Hierzu zählen Kirchen, Gemeindehäuser, Wohnhäuser, Fabriken und Geschäfte ebenso wie Brücken, Tunnel und Staudämme usw. Selbst wenn es nicht um die Frage geht, ob das Gebäude bewohnt oder genutzt wird, ist die sondern nur um die Verbindung zum Boden entscheidend. Auch Carports, Terrassen, Windräder und vergleichbare Konstruktionen, die dauerhaft verankert sind, gehören dazu.
Werden geförderte Kunstgegenstände verkauft oder gegen Gebühr verliehen, ist dies dem Vorstand der Stiftung unverzüglich anzuzeigen. Dieser entscheidet, ob die bewilligten Fördermittelbeträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten sind.
Die Zuwendungsempfängerin ist verpflichtet, in ihrer Öffentlichkeitsarbeit auf die Förderung des geförderten Projekts durch die Stiftung hinzuweisen, sobald der Antrag genehmigt wurde. Die Stiftung wird von der Zuwendungsempfängerin über Veröffentlichungen des geförderten Projekts informiert und erhält entsprechende Materialien in Kopie.
* Wichtig: Im Kostenvoranschlag sind Kosten für die Dokumentation zu berücksichtigen
